Verband Familienarbeit (Fh): 500 € Geldstrafe wegen Hinweis auf das Grundgesetz (27.3.):
… Laut einem … Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts … wurde eine Mutter zu einer Geldstrafe von 500 € verurteilt, weil sie ihre Berufung gegen die Berechnung des Elterngeldes nicht zurückzog. Sie hatte nur den Mindestbetrag an Elterngeld erhalten, weil sie im Jahr vor der Geburt ihr älteres, zweijähriges Kind selbst betreute, statt es in eine Krippe zu geben, und deshalb nicht erwerbstätig gewesen war. Grundlage dafür ist die Einkommensbezogenheit des Elterngeldes. Das heißt: Die von den Eltern selbst übernommene Kinderbetreuung im Jahr vor einer weiteren Geburt zählt als Nicht-Leistung. Dabei wird das Elterngeld nicht aus einkommensbezogenen Beiträgen, sondern aus Steuergeldern finanziert.
Der stellv. Vorsitzende des Verbands Familienarbeit, Dr. Johannes Resch, äußert dazu Unverständnis: „Obwohl sich die Klägerin ausdrücklich auf klare Formulierungen aus früheren, bindenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes berief, die jede Diskriminierung verbieten, die an der „Wahrnehmung des Elternrechts anknüpfen“, wurde sie allein deshalb benachteiligt, weil sie – statt erwerbstätig zu sein – ihr verfassungsrechtlich garantiertes Elternrecht wahrgenommen und ihr eigenes Kind selbst erzogen hatte.“
Die Klägerin berief sich auch auf die bereits 1955 vom BVerfG formulierte und durch viele Urteile bestätigte „Leitidee unserer Verfassung“, nach der die Aufgabenverteilung in der Familie zur „Freiheit der spezifischen Privatsphäre“ gehöre, die staatlicher Einwirkung entzogen sei.
Der Einzelrichter ging auf die in der mündlichen Verhandlung wie schon in der Berufungsbegründung zitierten Urteile des BVerfG nicht ein und verwies nur auf einen Nichtannahmebeschluss einer aus drei Richtern bestehenden Kammer. – Auf den Einwand, ein Kammerbeschluss könne keine Urteile des Bundesverfassungsgerichts aufheben, entzog er bei der mündlichen Verhandlung das Wort und verhängte eine Geldstrafe. …
Kammerbeschluss:
… Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, … überkommene Rollenverteilungen zu überwinden.“
Siehe die detaillierte Beschreibung des Falles.