Gudrun Kugler: http://www.andreas-unterberger.at/2014/07/antidiskriminierungsgesetze-sind-bevormundungsgesetze/ (18.7.):
Antidiskriminierungsgesetze verfolgen die Zielsetzung, die Gesellschaft „gerechter“ zu machen. Aber können sie das auch? Die Schattenseite der rasanten Entwicklung dieses Rechtsbereichs, die man auch als Wildwuchs bezeichnen könnte, ist, dass es längst nicht mehr um die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz geht. Vielmehr wird genau diese Gleichheit durch „affirmative action“ oder „reverse discrimination“ immer weiter ausgehöhlt. Es geht um Beschränkungen der Vertragsfreiheit, also im Grunde um systematische Eingriffe in Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Neben dem Austausch von Informationen und Meinungen ist der Abschluss von Verträgen eine der wichtigsten Formen sozialer Interaktion. Die Vertragsfreiheit ist somit der Rede- und der Versammlungsfreiheit vergleichbar; sie ist ein tragender Pfeiler jeder demokratisch-freiheitlichen Grundordnung. Der Gesetzgeber darf sie daher nur aus sehr gewichtigen Gründen einschränken oder aufheben, und nicht etwa aus einer bloßen rechtspolitischen Laune heraus.
Dass ein Unternehmer unter allen Stellenbewerbern denjenigen aussucht, der ihm nach freiem (und ganz subjektivem) Gutdünken als der geeignetste erscheint, oder dass ein Hausbesitzer unter allen Interessenten seine Mietwohnung an denjenigen vermietet, den er (ganz subjektiv) für den besten Mieter hält, ist nicht sittenwidrig und daher kein hinreichender Grund, in die Vertragsfreiheit einzugreifen. Im Gegenteil, in solchen rein subjektiven (und daher nicht begründungsbedürftigen) Entscheidungen verwirklicht sich diese Freiheit. …
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Hat dies auf Oberhessische Nachrichten rebloggt.