EU-Recht: Todesstrafe und Tötung bei Aufruhr

https://unser-mitteleuropa.com/eu-kommission-bereitet-notstandsgesetze-samt-militaerischen-managementrechten-vor/ Problematische EU-MR-Konvention: „Todesstrafe als auch Tötung bei Aufruhr“ (10.9.):

Die bekannte österreichisch-ungarische (Menschen-)Rechtsanwältin Dr. Eva Maria Barki hat (schon vor zwei Jahren) darauf hingewiesen: dass versteckt (weil offenbar von niemandem bemerkt), die Todesstrafe und das Recht auf Tötung von Menschen im Falle eines Aufruhrs oder Aufstandes nach wie vor Rechtsbestand in der EU ist:

„Wie sehr die Europäische Union elementare Grund- und Freiheitswerte missachtet, zeigt sich in erschreckender Weise darin, dass die EU sowohl die Todesstrafe als auch das Recht zur Tötung von Menschen im Falle eines Aufstandes oder eines Aufruhrs, was nach wie vor in ihrem Rechtsbestand ist, akzeptiert.

Nach wie vor ist dies im Sinne der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte und Übernahme des Art. 2 des Protokolls Nr. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechtsbestandteil der EU: Demnach kann ein Staat die Todesstrafe für Taten verhängen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Ebenso ist die Tötung gestattet, um einen Aufruhr oder Aufstand niederzuschlagen (EMRK Art. 2 Abs. 2 Lit c).“ (Dr. Eva-Maria Barki) …

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